Grillplätze: Gemeinde Keltern

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Grillplätze der Gemeinde Keltern

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Grillplätze der Gemeinde Keltern

Hinweise für die Benutzung der gemeindeeigenen Grillplätze in den Ortsteilen Dietlingen und Ellmendingen

Die Gemeinde Keltern überlässt auf Anmeldung Vereinen, Organisationen, Gruppen und Privatpersonen aus Keltern die gemeindeeigenen Grillplätze in den Ortstei-len Dietlingen und Ellmendingen.

Ein Benutzungsentgelt wird nicht erhoben.

Schlüsselausgabe und Kaution
Für die Nutzung der Grillplätze benötigen Sie einen Schlüssel, den Sie gegen eine Kaution von 50 Euro beim Bürgerbüro im Rathaus Dietlingen für den Grillplatz in Dietlingen bzw. beim Bürgerbüro im Rathaus Ellmendingen für den Grillplatz in Ellmendingen erhalten.

Die Kaution wird Ihnen nach Rückgabe des Schlüssels ausgehändigt, sofern keine Schäden im Bereich des gemeindeeigenen Grillplatzes durch die Nutzung entstan-den sind und der Platz sauber verlassen wurde.

Bitten möchten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

  • Die Benutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Die Gemeinde Keltern übernimmt keine Haftung. Die Benutzer verpflichten sich, die Gemeinde Keltern von jeglichen Ersatzansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Grillplätze stehen.
  • Die Benutzer haften für alle Beschädigungen und Verluste an den Einrich-tungen der Grillplätze, die im Zusammenhang mit der Benutzung verursacht worden sind. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Bürgerbüro im Rat-haus Dietlingen oder dem Bürgerbüro im Rathaus Ellmendingen mitzuteilen.
  • Die Grillplätze sind pfleglich und schonend zu benutzen. Des Weiteren sind sie sauber zu halten und auch die benachbarten Grundstücke dürfen nicht verun-reinigt werden.
  • Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungs-gemäß zu entsorgen.
  • Die Asche darf nicht auf dem Gelände entsorgt werden.
  • Übernachten und Lagern sowie das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen o. ä. sind nicht gestattet.
  • Auf dem Grillplatzgelände ist es verboten, Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen.
    Zum Schutz gegen Lärmbelästigungen auf den Grillplätzen ist zu beachten, dass Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden dürfen, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Die Benutzung von elektronischen Verstärkern für Musikin-strumente ist laut § 83 Abs. 2 Waldgesetz ordnungswidrig. Der Einsatz von kraft-stoffbetriebenen Stromversorgern ist grundsätzlich nicht zugelassen. Ab 22:00 Uhr ist die allgemeine Nachtruhe einzuhalten.
  • Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengkörper dürfen nicht abgebrannt werden.
  • Offene Feuerstellen sind ausdrücklich untersagt.
  • Die Nutzung der Grillstellen ist bei hoher Waldbrandgefahr (Waldbrandindex 4 oder 5) untersagt. Die aktuelle Einstufung der Waldbrandgefahr erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst, und ist hier abrufbar