Bauleitplanung: Gemeinde Keltern

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Bauleitplanung

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Aufstellungsbeschlüsse und öffentliche Bekanntmachungen

Hauptstraße 22+24 - Weiler - Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Hauptstraße 22+24“ im Verfahren nach § 13a BauGB (PDF-Dokument, 541,53 KB, 17.05.2024)

 

Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
zur freiwilligen frühzeitigen Beteiligung

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Hauptstraße 22+24“ im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

In seiner öffentlichen Sitzung am 14.05.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Keltern beschlossen, den Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße 22+24“ in einer freiwilligen frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 BauGB im Internet

vom einschließlich 04.06.2024 bis einschließlich 12.07.2024

zu veröffentlichen.

Bestandteil sind die folgenden vom Gemeinderat gebilligten Unterlagen:

  1. Planerischer Entwurf des Bebauungsplanes „Hauptstraße 22+24“ vom 02.05.2024
  2. Schriftlicher Entwurf mit Begründung des Bebauungsplanes „Hauptstraße 22+24“ vom 02.05.2024
  3. Vorprüfung zum Artenschutz vom 19.03.2024

Der Inhalt der vorgenannten Unterlagen sind im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https://www.uvp-verbund.de/kartendiensteabruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die Unterlagen im Rathaus Ellmendingen in Keltern, Weinbergstraße 9, Zimmer 2.12 während der üblichen Öffnungszeiten einzusehen.

Stellungnahme:

Stellungnahmen hierzu können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist beim

Bürgermeisteramt Keltern abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch, per E-Mail an bauamt(@)keltern.de, übermittelt werden. Bei Bedarf können Sie auch schriftlich per Post an Gemeinde Keltern, Bauamt, Weinbergstraße 9, 75210 Keltern.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes „Hauptstraße 22+24“ unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 5 BauGB).

 

Räumlicher Geltungsbereich:
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem folgendem Kartenausschnitt (nicht maßstäblich):
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes „Hauptstraße 22+24“ in der Fassung vom 02.05.2024.

Ziele und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Hauptstraße 22+24“ soll eine Innenentwicklung im Zielgebiet zur Schaffung von Wohnraum und Einrichtungen des öffentlichen Lebens in Keltern, Ortsteil Weiler, ermöglicht werden.

Verfahren:
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im Verfahren gem. § 13a BauGB mit einer freiwilligen frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB.

Datenschutz:
Soweit Sie personenbezogene Daten in Ihrer etwaigen Stellungnahme aufgrund der hier eröffneten Äußerungsmöglichkeit angeben, werden diese aufgrund von § 3, Satz 2 BauGB zum Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben und verarbeitet.

Die Veröffentlichung im Internet dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Ihnen wird damit einhergehend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die Daten werden jedenfalls für die Dauer des Verfahrens über die Aufstellung des Bebauungsplanes und grundsätzlich für die Dauer der Wirksamkeit des Bebauungsplanes gespeichert; eine Löschung erfolgt jedoch frühestmöglich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Rahmen des Weiteren Verfahrens und insbesondere auch im Rahmen der Abwägung der Belange werden Ihre Daten von den am Verfahren beteiligten Stellen der Gemeinde Keltern und der hierzu eingeschalteten Dritten verarbeitet. Ihre Daten können daher auch Gegenstand und Inhalt sowohl einer öffentlichen Beratung im Gemeinderat als auch von Unterlagen sein, die von jedermann eingesehen werden können.

Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung werden Ihre Daten vollständig mit den gesamten Verfahrensvorgängen an das zuständige Gericht übergeben.

Ihre Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ist freiwillig. Da bei einer Stellungnahme Ihrerseits jedenfalls Ihre E-Mailadresse, postalische Anschrift und ggf. auch Ihr Name insbesondere auch für eine sachgerechte Abwägung und auch für Ihre Inkenntnissetzung über das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 S. 4 BauGB) benötigt werden könnten, werden Sie gebeten, bei der Stellungnahme Ihre E-Mailadresse, Namen und Ihre Anschrift anzugeben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von E-Mailadresse, Name und postalischer Adresse besteht klarstellend nicht. Sie können jedoch ggf. Rechtsnachteile erleiden, wenn Sie Name und postalische Adresse nicht angeben.

Sie haben als betroffene Person das Recht, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde Keltern Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Artikel 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) zu verlangen. Sie können auch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen (Artikel 21 DSGVO). Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 102932, 70025 Stuttgart, Poststelle(@)lfdi.bwl.de beschweren. Die betroffenen Rechte (mit Ausnahme des Beschwerderechts gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) können Sie gegenüber der Gemeinde Keltern insbesondere postalisch, per E-Mail und per Telefax geltend machen. Es fallen dabei die entsprechenden Porto- bzw. Übermittlungskosten an.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Gemeinde Keltern, gesetzlich vertreten durch Herrn Bürgermeister Bochinger, Weinbergstraße 9, 75210 Keltern, gemeinde(@)keltern.de, Telefax: Faxnummer: 07236 703-35.

Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Keltern, erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz(@)keltern.de, per Telefax unter Faxnummer: 07236 703-35, per Telefon unter Telefonnummer: 07236 703 39 und per Post (Weinbergstraße 9, 75210 Keltern).

Keltern, den 23.05.2024
Steffen Bochinger
Bürgermeister 

Hauptstraße 22+24 - Weiler - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan

Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Hauptstraße 22+24“ in Keltern, Ortsteil Weiler, mit den örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 294,64 KB, 17.05.2024).

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Mai 2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Hauptstraße 22+24“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Das Gebiet liegt im Innenbereich.  Die Flächen von Flurstück 2509 und Flurstück 2535 werden im Bebauungsplan “Hauptstraße 22+24“ im Ortsteil Weiler nach § 13a BauGB entwickelt.

Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Hauptstraße 22+24“ ist der angeführte Lageplan vom 02.05.2024 maßgeblich
(Darstellung ohne Maßstab).

Keltern, 23. Mai 2024
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Ruhewald Keltern - Im Ortsteil Niebelsbach | Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Ruhewald Keltern - Im Ortsteil Niebelsbach

Öffentliche Auslegung gemäß § 2 BestattVO BW (PDF-Dokument, 204,72 KB, 23.04.2024)

Aufstellungsbeschluss „Grenzsägmühle 8. Änderung“

Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Grenzsägmühle 8. Änderung“ in Keltern, Ortsteil Niebelsbach, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. November 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Grenzsägmühle 8. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 8. Änderung des Bebauungsplans „Grenzsägmühle“ ist der unten angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab).

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 305 auf Gemarkung Niebelsbach.

Mit der 8. Änderung des Bebauungsplans „Grenzsägmühle“ soll die innenliegende Erweiterung des Marktraumes im Penny-Markt ermöglicht werden. Die Gebäudekontur bleibt unverändert.

Der Eigentümer führt hierzu die 8. Änderung des Bebauungsplans „Grenzsägmühle“ aus.

Der Flächennutzungsplan weist an dieser Stelle Gewerbeflächen aus. In einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG wird das Verfahren bestimmt.

Voraussichtlich erfolgt die 8. Änderung des Bebauungsplans „Grenzsägmühle“ im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB

Keltern, 21. Dezember 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

 

Aufstellungsbeschluss „Schwabenstraße 77“ Niebelsbach

Aufstellungsbeschluss für vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schwabenstraße 77“ in Keltern, Ortsteil Niebelsbach, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Juni 2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Schwabenstraße 77“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossen.

Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Schwabenstraße 77“ ist der angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab). Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 2639 - Gemarkung Niebelsbach.

Mit dem Bebauungsplan „Schwabenstraße 77“ soll die Bebauung für ein mehrspänniges Mehrfamilienhaus ermöglicht werden.

Der Bebauungsplan „Schwabenstraße 77“ liegt im Innenbereich mit bestehender Bebauung. Er wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt und unterliegt keiner förmlichen Umweltprüfung. Entsprechende artenschutz-rechtliche Vorschriften werden berücksichtigt.

Keltern, 16. November 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss „Schwabenstraße 83“ Niebelsbach

Aufstellungsbeschluss für vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schwabenstraße 83“ in Keltern, Ortsteil Niebelsbach, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07. Oktober 2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Schwabenstraße 83“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossen.

Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Schwabenstraße 83“ ist der angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab). Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 2631 + 2627/3 - Gemarkung Niebelsbach.

Mit dem Bebauungsplan „Schwabenstraße 83“ soll die Bebauung für ein mehrspänniges Mehrfamilienhaus ermöglicht werden.

Der Bebauungsplan „Schwabenstraße 83“ liegt im Innenbereich mit bestehender Bebauung. Er wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt und unterliegt keiner förmlichen Umweltprüfung. Entsprechende artenschutz-rechtliche Vorschriften werden berücksichtigt.

Keltern, 16. November 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Klepberg II

Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Klepberg II“ in Keltern, Ortsteil Dietlingen, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Oktober 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Klepberg II“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit dem Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht von Leipzig entschieden, dass § 13b BauGB (beschleunigtes Bebauungsplanverfahren für Wohnbaugebiete im siedlungsnahen Außenbereich) nicht mit EU-Recht vereinbar ist und Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Wegen des Vorrangs von EU-Recht darf § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.
Mit dem Wegfall des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist der Bebauungsplan neu im Regelverfahren nach § 2 BauBG mit Umweltbericht aufzustellenFür die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Klepberg II“ ist der angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab).
 

Keltern, 26. Oktober 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss „Schloßäcker II+“

Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Schloßäcker II+“ in Keltern, Ortsteil Weiler, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Oktober 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Schloßäcker II+“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit dem Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht von Leipzig entschieden, dass § 13b BauGB (beschleunigtes Bebauungsplanverfahren für Wohnbaugebiete im siedlungsnahen Außenbereich) nicht mit EU-Recht vereinbar ist und Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Wegen des Vorrangs von EU-Recht darf § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.
Mit dem Wegfall des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist der Bebauungsplan neu im Regelverfahren nach § 2 BauBG mit Umweltbericht aufzustellen.
Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Schloßäcker II+“ ist der angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab).

Keltern, 26. Oktober 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss für „Schelmenäcker II“

Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Schelmenäcker II“ in Keltern, Ortsteil Niebelsbach, mit den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Keltern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Oktober 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Schelmenäcker II“ mit den örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit dem Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht von Leipzig entschieden, dass § 13b BauGB (beschleunigtes Bebauungsplanverfahren für Wohnbaugebiete im siedlungsnahen Außenbereich) nicht mit EU-Recht vereinbar ist und Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Wegen des Vorrangs von EU-Recht darf § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.
Mit dem Wegfall des Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist der Bebauungsplan neu im Regelverfahren nach § 2 BauBG mit Umweltbericht aufzustellen.
Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Schelmenäcker II“ ist der angeführte Lageplan maßgeblich (Darstellung ohne Maßstab).

Keltern, 26. Oktober 2023
Steffen Bochinger, Bürgermeister

Bekanntmachung Umlegungsbeschluss und öffentlich Auslegung „Schelmenäcker II“